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Bürgerbeteiligung

Bürgerbeteiligung

Sie schreiben hier auf Ihrer Projektseite zum weiteren Ablauf, dass ab 2024 eine Bürgerbeteiligung stattfinden soll. Der Begriff Bürgerbeteiligung ist ja nun recht weit gefasst bzw. nicht eindeutig definiert. Was verstehen Sie also genau unter Bürgerbeteiligung? Wie weit soll diese gehen? Wie ist hier die aktuelle Planung? Vielen Dank.

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Antwort

Die Beteiligung der Bürger ist als kontinuierlicher Prozess während des gesamten Projektes Regiotram parallel zu den fachlichen Schritten vorgesehen.

Begleitend zu der für Herbst 2023 geplanten politischen Beschlussfassung (Grundsatzbeschlüsse zur weiteren Planung) sind z.B. in den jeweiligen Kommunen aufsuchende Formate im Rahmen einer Roadshow in Vorbereitung. Zudem sind weitere Informationsformate (Web, Print, Erklärfilm) in Abstimmung.

Die weiteren Formate der Öffentlichkeitsarbeit, des Bürgerdialogs und der Beteiligung der Bürger, welche die weitere Planungsschritte (Entwurfs- und Genehmigungsplanung ab voraussichtlich Anfang 2024) begleiten sollen, werden dann – angepasst an die entsprechenden Planungsschritte und die Planungstiefe – sukzessive mit Experten einer Kommunikationsagentur entwickelt und umgesetzt werden.

Eine formelle Bürgerbeteiligung im Sinne des Bau- und Planungsrechts ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (i.d.R. nach Abschluss der Entwurfs- und Genehmigungsplanung) durchzuführen.

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Kommentare

Gespeichert von Christoph am Do., 01.06.2023 - 10:42

Eine formelle Bürgerbeteiligung ist dann auch gleichbedeutend mit einem Bürgerentscheid? Oder bedeutet das lediglich, dass es Einwohnerversammlungen geben soll, welche rein informell sind bzw. in welchen die Bürger nur Ihre Bedenken und/oder eigenen Ideen mit einbringen können? Was sind hier also die konkreten gesetzlichen Vorgaben?
Ich persönlich hoffe, dass die Entscheidung, ob es einen Bürgerentscheid geben soll oder nicht, der Politik frei überlassen ist. Und das die Politik natürlich aufgrund des ernüchternden Ergebnisses des Bürgerentscheids zur Campusbahn, von einem Bürgerentscheid absehen wird...

Der Regiotram-Bau dürfte gem. § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ein Planfeststellungsverfahren erfordern.
U. a. über Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sind, sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gemäß § 26 Absatz 5 Nr. 4 Gemeindeordnung (GO) NRW unzulässig; dies gilt auch für einen Ratsbürgerentscheid entsprechend (§ 26 Abs. 1 Satz 3 GO NRW).
Siehe hierzu auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 16.06.2020 Az. 15 A 4343/19, in dem es um den Bau von Straßenbahn-Hochbahnsteigen in einer Straße in Bielefeld ging.

Da das OVG bezüglich tragender Grundsätze seines Beschlusses auf seine entsprechende Rechtsprechung aus der Zeit vor 2012/2013 Bezug nimmt, mithin also keine Änderung der Rechtsprechung vorliegt, dürfte auch der Bürgerentscheid "Campusbahn" unzulässig und rechtswidrig gewesen sein und somit vermutlich unwirksam. Allerdings wäre die Politik dadurch natürlich nicht daran gehindert, ihrerseits von einer Realisierung des Projekts abzusehen!

Guten Tag,

zu Ihrer konkreten Nachfrage „formelle Bürgerbeteiligung“ vs. „Bürgerentscheid“:

Die formelle Bürgerbeteiligung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ist NICHT gleichbedeutend mit einem Bürgerentscheid.

Die formelle Bürgerbeteiligung (Anhörungsverfahren) im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens wird durch die zuständige Planfeststellungsbehörde bzw. Anhörungsbehörde (bei Stadtbahnprojekten i.d.R. die Bezirksregierung) durchgeführt. Verkürzt dargestellt (Weitere Details siehe bei Interesse z.B. unter https://www.bezreg-muenster.de/de/verkehr/planfeststellung/planfeststellungsverfahren/index.html):

Nachdem der Vorhabenträger seinen Antrag gestellt hat, leitet die Bezirksregierung das Anhörungsverfahren mit einer förmlichen Bürgerbeteiligung ein. Hierzu werden die Planunterlagen einen Monat lang in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann in diesem Zeitrahmen Einwendungen erheben. Ein anschließender Erörterungstermin dient dann dazu, das Vorhaben und seine Auswirkungen mit den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben sachlich im Detail zu erörtern. Der Termin ist eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung, die von der Bezirksregierung geleitet wird. Bei der Erörterung wird keine Entscheidung getroffen, sondern sie hat vielmehr das Ziel, die Betroffenen umfassend zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Bedenken persönlich zu erläutern und Anregungen zu geben. Das Vorbringen neuer Einwendungen im Erörterungstermin ist jedoch nicht mehr zulässig. Die Ergebnisse des Erörterungstermins werden protokolliert und von der Planfeststellungsbehörde ausgewertet. Gegebenenfalls muss der Antragsteller aufgrund der Ergebnisse Änderungen in den Planunterlagen vornehmen. Hiernach ergeht dann i.d.R. ein Planfeststellungsbeschluss durch die Bezirksregierung. Gegen den Planfeststellungbeschluss kann anschließend noch Klage erhoben werden.

Ein Bürgerentscheid dagegen ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland auf kommunaler Ebene. Mit ihm können die Bürger in einer kommunalen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) über Fragen des eigenen Wirkungskreises entscheiden. Ein Bürgerentscheid kann entweder von den Bürgern per Bürgerbegehren (Sammlung einer bestimmten Mindestanzahl von Unterschriften Wahlberechtigter) herbeigeführt werden, oder von den gewählten kommunalen Vertretern per Mehrheitsbeschluss in einem Ratsbegehren. Ein Bürgerentscheid ist also nicht zwingend vorgesehen, kann aber durch Bürger oder Politik initiiert werden (s.a. https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerentscheid).

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