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Der Regiotram-Bau dürfte gem. § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ein Planfeststellungsverfahren erfordern.
U. a. über Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sind, sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gemäß § 26 Absatz 5 Nr. 4 Gemeindeordnung (GO) NRW unzulässig; dies gilt auch für einen Ratsbürgerentscheid entsprechend (§ 26 Abs. 1 Satz 3 GO NRW).
Siehe hierzu auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 16.06.2020 Az. 15 A 4343/19, in dem es um den Bau von Straßenbahn-Hochbahnsteigen in einer Straße in Bielefeld ging.

Da das OVG bezüglich tragender Grundsätze seines Beschlusses auf seine entsprechende Rechtsprechung aus der Zeit vor 2012/2013 Bezug nimmt, mithin also keine Änderung der Rechtsprechung vorliegt, dürfte auch der Bürgerentscheid "Campusbahn" unzulässig und rechtswidrig gewesen sein und somit vermutlich unwirksam. Allerdings wäre die Politik dadurch natürlich nicht daran gehindert, ihrerseits von einer Realisierung des Projekts abzusehen!

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