Regiotram 2 nach Merzbrück - Fördermittel
Bei der Diskussion im Würselner Rat wurde nach meinem Eindruck nicht immer klar zwischen den beiden unterschiedlichen Förderbereichen unterschieden, die sich nach meinem Kenntnisstand wie folgt darstellen:
1) Für den Bau einer Strecke kommen Fördermittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungs-gesetz (GVFG) unter der Voraussetzung in Betracht, dass eine Wirtschaftlichkeitsanalyse nach dem Verfahren der "Standardisierten Bewertung" eine Nutzen-Kosten-Relation > 1,0 ergibt. Im Rahmen der Machbarkeitsstudien erfolgt eine "vereinfachte standardisierte Bewertung", die bei allen 4 Planfällen nach Merzbrück einen Wert > 1,0 ergeben hat. Die endgültige Bewertung erfolgt im Rahmen der Vorplanung. Die Planungskosten sind nach dem GVFG nicht förderungsfähig.
2) Aus anderen Mitteln wurden für die Kosten der Vorplanung insg. 90 % Förderung vom BAFA und vom Land NRW bereits bewilligt.
Die Frage einer Rückzahlungspflicht von Fördermitteln, wenn
a) das Projekt nach Abschluss der Vorplanung nicht weiter verfolgt wird und
b) das Projekt während der noch laufenden Vorplanung abgebrochen wird,
betrifft offenkundig nur die Fördermittel zu 2). Können Sie etwas dazu sagen, inwieweit es in den Fällen a) und b) zu einer Rückzahlungspflicht kommen kann?
P.S.: Zweifellos ist die Entscheidung zu Merzbrück zunächst allein eine Sache der Stadt Würselen. Sofern es allerdings zu einer Beeinträchtigung des Projekts "Hauptstrecke" kommt, sind auch die Belange der anderen Kommunen und der Städteregion berührt!
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